Sozialrecht: Weniger Mietkosten wegen neuer Verwaltungsvorschrift?
Schindler * Elmenthaler * Rechtsanwälte halten das für rechtswidrig.
17.10.2011
Rechtsanwalt Jörg Schindler
Am 15. März 2011 hat der Landkreis Wittenberg die neue "Verwaltungsvorschrift zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung" herausgegeben. Diese gilt für alle Leistungsempfängerinnen und -empfänger nach dem SGB II ("Hartz IV") und SGB XII (Grundsicherung im Alter).
neu: "Wohnungsmarkttypen"
Kernpunkt dieser neuen Vorschrift, die die Berechnung der übernommenen Miethöhe durch das Jobcenter regelt, ist die Unterteilung des Landkreises Wittenberg in verschiedene "Wohnungsmarkttypen", nämlich 1. Wittenberg, 2. Coswig/Gräfenhainichen/Oranienbaum sowie 3. den ländlichen Bereich (Zahna-Elster, Jessen usw...). Dies bedeutet, dass teilweise für diese Regionen nur noch geringere Mietkosten als "angemessen" übernommen werden. Diese Regelung soll ab dem auf März 2011 folgenden Bewilligungszeitraum gelten.
in bestimmten Fällen: Senkung der Angemessenheitsgrenze
Diese neue Verwaltungsvorschrift kann - aufgrund der teilweise niedrigeren Angemessenheitssätze - dazu führen, dass Ihnen als Hartz-IV-Bezieher nach der obligatorischen Übergangsfrist von 6 Monaten nur noch die neue, als angemessen erachtete Mietkostenobergrenze übernommen wird - und zwar auch dann, wenn sich Ihre Mietkosten tatsächlich gar nicht geändert haben, sondern vielmehr "nur" die Verwaltungsvorschrift.